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Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen werden aufgrund des von ihnen ausgehenden Gefähr-dungspotentials vom Produktsicherheitsgesetz(ProdSG) - hier Abschnitt 9 - erfasst.

Nach § 2 Ziff. 30 ProdSG gelten als überwachungsbedürftige Anlagen:

  • ­    Dampfkesselanlagen,
  • ­    Druckbehälteranlagen,
  • ­    Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
  • ­    Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
  • ­    Aufzugsanlagen,
  • ­    Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • ­    Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
  • ­    Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager*,
  • ­    Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu ihnen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlagen dienen.
Das ProdSG bildet darüber hinaus die Grundlage dafür, dass in einer entsprechenden Rechtsverordnung Regelungen sowohl zur Errichtung als auch zum Betrieb überwachungs-bedürftiger Anlagen getroffen werden können.
So konkretisiert die

Betriebssicherheitsverordnung

(BetrSichV) u.a., dass Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebswei-se, welche die Sicherheit bestimmter Anlagen beeinflussen, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen.
Gemäß § 13 BetrSichV zählen zu solchen Anlagen:

  • ­    Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser innerhalb bestimm-ter Parameter,
  • ­    Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an Andere sowie zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckga-sen,
  • ­    Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündli-che Flüssigkeiten und
  • ­    ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen.

Für die Erlaubnis von Dampfkessel- bzw. Füllanlagen ist zusätzlich die gutachterliche Äußerung einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich. Aus dieser muss her-vorgehen, dass

  • ­    Aufstellung,
  • ­    Bauart und
  • ­    Betriebsweise

der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.
Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Zusammenwirken der Teile der Anlage unter den konkret vorgesehenen betrieblichen Bedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage zulässt.
Da speziell die gutachterliche Äußerung aber auch die erforderlichen  Antragsunterlagen wesentliche Grundlagen eines reibungslosen Erlaubnisverfahrens darstellen, haben die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder (LASI) einen Kriterienkatalog zum Thema ver-abschiedet und als LASI-Veröffentlichung

(LV 49 - Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung)

im Internet zur Verfügung gestellt.
Da die LV 49 neben inhaltlichen Vorgaben zur gutachterlichen Äußerung auch Checklisten zu relevanten Antragsunterlagen beinhaltet, dürfte sie nicht nur für ZÜSen von Interesse sein.
Bezogen auf die für die Erlaubnis von  Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf bzw. Heißwasser erforderlichen Antragsunterlagen wird darüber hinaus durch den Verband der TÜV e.V. eine umfangreiche

Vordrucksammlung

zur Verfügung gestellt.
 
Da seit der Liberalisierung des Prüfmarktes nunmehr mehrere Prüfinstitutionen sowohl gu-tachterliche Äußerungen erstellen bzw. überwachungsbedürftige Anlagen prüfen dürfen, kann der Betreiber entscheiden, welcher ZÜS er den entsprechenden Auftrag erteilt. Um hier einen Überblick zu erhalten, bietet sich ein Blick in die

ZÜS-Suche des Anlagenkatasters

der Länder an.
Über dieses Anlagenkataster hat die Behörde Zugriff auf Anlagendaten in ihrem Zuständig-keitsbereich. Neben der öffentlichen ZÜS-Suche mit der die in Thüringen zugelassenen Überwachungsstellen zu finden sind, kann außerdem die für den Anlagenstandort zuständige Behörde recherchiert werden.

Gefahrenfeld Absturz

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